Vogelschutz: Heckenschnitt nur noch bis Ende Februar
Mit dem Beginn der Brutzeit der Vögel, stehen die Tiere ab 1. März unter besonderem Schutz. Besitzer von privaten Gärten, die Hecken oder Gehölze zurückschneiden möchten, sollten dies daher bis spätestens Dienstag, 28. Februar, erledigen.
Darauf macht die Untere Naturschutzbehörde Düsseldorf aufmerksam. Denn nach dem Landesnaturschutzgesetz NRW und dem Bundesnaturschutzgesetz ist es während der Brutzeit der heimischen Vogelarten verboten, ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder die brütenden Vögel dort zu stören.
Damit den Vögeln, aber auch Insekten und anderen Tieren, ausreichende und geeignete Nist‑ und Zufluchtstätten zur Verfügung stehen, müssen größere Rückschnitte an Hecken und Gebüsch grundsätzlich bis Ende Februar abgeschlossen sein. Gerade in Straßen und Wege hinein gewachsene Hecken sollten spätestens jetzt gestutzt werden, appelliert die Untere Naturschutzbehörde.
Danach sind grundsätzlich nur Form‑ und Pflegeschnitte erlaubt, bei denen die frischen Triebe des Jahres zurückgeschnitten werden dürfen. Auch dabei müssen die Privatgärtner auf Nester achten. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von diesen Vorschriften durch die Untere Naturschutzbehörde zugelassen werden. Bei Baumfällungen ist nicht nur auf Nester, sondern auch auf Bruthöhlen zu achten.
In den Natur‑ und Landschaftsschutzgebieten der Landeshauptstadt Düsseldorf sind Bäume, Hecken und Gebüsch das ganze Jahr über geschützt. Dort bedarf der Rückschnitt grundsätzlich einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Hecken, Gebüsche und Bäume haben für viele Pflanzen- und Tierarten große Bedeutung als Lebensraum. So finden dort zum Beispiel viele Insekten, Vögel und andere Kleintiere Nahrung, Versteck- und Brutmöglichkeiten.
Fragen zu den gesetzlichen Regelungen, zur Baumschutzsatzung und zu den Inhalten des Landschaftsplans beantwortet die Untere Naturschutzbehörde per Telefon unter 0211-8926804 oder per E-Mail an unb@duesseldorf.de.