Fortuna-Neustart - Stadt will Rudelgucken unterbinden Besser zu Hause Fußball schauen

Die fußballlose Zeit geht zu Ende. Am Samstag, 16. Mai, rollt der Ball auch in Düsseldorf wieder. Fortuna tritt in der Bundesliga um 15.30 Uhr gegen den SC Paderborn an. In der Arena wird dann aus Gründen des Coronaschutzes ohne Publikum gespielt. Auch außerhalb des Stadions hat die Landeshauptstadt Vorkehrungen getroffen, damit die Regeln zum Schutz der Menschen vor Infektionen mit dem Coronavirus eingehalten werden.

Oberbürgermeister Thomas Geisel (r.) und Ordnungsdezernent Christian Zaum - „Die für die Gastronomie hart erkämpften Lockerungen sollten nicht leichtfertig verspielt werden.“

Foto: Stadt Düsseldorf/Ingo Lammert

Fernsehübertragungen auf Außenterrassen von Kneipen und Restaurants werden per Allgemeinverfügung in bestimmten Gebieten der Stadt verboten. Der Außerhausverkauf von Alkohol durch Gaststätten und Kioske wird dort ebenfalls eingeschränkt. Auf diese Weise soll größeren Menschenansammlungen, in denen die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann, begegnet werden.

Um die Menschen zu schützen und Infektionsrisiken vorzubeugen, haben sich Dehoga, Polizei und Ordnungsamt der Landeshauptstadt verständigt, diese Vorkehrungen zu treffen. Alle tauschen sich ab sofort regelmäßig aus, ob die Vorkehrungen ausreichen und werden bei Bedarf nachjustieren.

Oberbürgermeister Thomas Geisel betonte: "Gemeinsam mit allen Fußballfans freue ich mich, dass der Ball in Düsseldorf ab Samstag wieder rollen kann. Allerdings möchte ich alle Anhänger von Fortuna aufrufen, die Abstandsregel zum Schutz vor der Ansteckung mit dem Coronavirus zu beachten. Fußball gucken zu Hause mit dem gebotenen Abstand ist kein Problem - bekannte Treffpunkte, wo sich Menschenansammlungen bilden können, sollten Fans wie Nicht-Fans am Samstag aber nicht besuchen."

"Schon am vergangenen Wochenende bei geschlossenen Kneipen und Restaurants war zum Beispiel die Altstadt sehr gut besucht. Der Außerhausverkauf einzelner Kneipen und Hausbrauereien führte mehrfach zu unzulässigen Ansammlungen und Einsätzen von Polizei und Ordnungsamt“, erklärte Ordnungsdezernent Christian Zaum. „Die Rahmenbedingungen verschärfen sich jetzt: Lockerungen wie die Öffnungen der Gastronomie sind verbunden mit schönem Wetter und dem Start der Fußball-Bundesliga. Infektionsherden durch unzulässige Ansammlungen von Menschen müssen wir begegnen.“

Auch Giuseppe Saitta, Vorsitzender der Dehoga Düsseldorf, hofft auf das Verantwortungsbewusstsein der Menschen: "Die für die Gastronomie so wichtigen Lockerungen sind hart erkämpft. Sie sollten idealerweise nach und nach ausgebaut werden und nicht leichtfertig verspielt werden. Unser aller Ziel ist es und muss es sein, die Betriebe, die bereits jetzt öffnen dürfen, dauerhaft geöffnet zu halten, also einen weiteren 'shutdown' zu verhindern. Aber auch für die Betriebe, die im Moment noch geschlossen sind, baldmöglichst die Öffnung zu erreichen - und dies für alle am Ende ohne Einschränkungen!",

Das Verbot der TV-Übertragungen auf Terrassen - inklusive der Innenübertragung mit "Ausstrahlungswirkung" in den öffentlichen Raum - und die Beschränkung des Außerhausverkaufs von Alkohol durch Gaststätten und Kioske werktags ab 18 Uhr und am Wochenende ab 15 Uhr durch Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet der Altstadt inklusive der Ratinger Straße, der Heinrich-Heine-Allee, des Carlsplatzes, und des Rheinufers/Unteres Rheinwerft. Das Alkoholverkaufsverbot für die Dauer des Fortuna-Spiels greift zudem auch am "F-95-Büdchen" und der "Kastanie" per Einzelverfügung. Darüber hinaus können die Außendienstkräfte des Ordnungsamtes auch an anderen Stellen bei Verstößen gegen die Coronaschutzverordnung per mündlicher Ordnungsverfügung zum Beispiel ein Alkohol-Verkaufsverbot aussprechen und gegebenenfalls mit Hilfe der Polizei durchsetzen.

Das gemeinsame Schauen von Fußballübertragungen im privaten Bereich ist durch die Coronaschutzverordnung nicht verboten. Sollten Übertragungen aber in den öffentlichen Bereich wirken und zu unzulässigen Ansammlungen führen, dann kann der Verantwortliche als „Störer/Zweckveranlasser" durch das Ordnungsamt zum Unterlassen gezwungen werden. Das gilt zum Beispiel auch für die „privaten" Parzellen von Kleingärten. Mögliche Verstöße werden im Einzelfall im Hinblick auf ihre Schwere bewertet. Die Bandbreite der Restriktionen reicht von Hinweisen und Ansprachen, über Bußgelder auf Basis des Bußgeldkatalogs der Coronaschutzverordnung, bis hin zu befristeten Betriebsschließungen von Gaststätten etwa bei Anzeichen der Unzuverlässigkeit des Gastronomen.

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