Wohnen in der Landeshauptstadt Hartz IV in Düsseldorf – wichtige Informationen rund ums Wohnen

Düsseldorf · Wer seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Kraft sichern kann und Hartz IV beantragen muss, hat viele Dinge zu beachten. Zentral ist dabei das Thema Wohnen. Dieser Artikel fasst die wichtigsten Informationen zusammen und erklärt, worauf Antragsteller und Leistungsberechtigte bei Hartz IV achten müssen.

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In Zeiten von Corona haben es viele Branchen schwer: Gasthöfe und Biergärten müssen strenge Auflagen erfüllen, die Tourismusbranche hatte 2020 die stärksten Einbußen denn je und die Unterhaltungsindustrie kam fast völlig zum Erliegen. Kein Wunder, dass Personen aus diesen Branchen gerade vermehrt Hartz IV anmelden müssen. Hier finden Arbeitssuchende alle wichtigen Infos rund um den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Wie hoch ist die staatliche finanzielle Unterstützung?

Jeder Leistungsberechtigte bekommt den sogenannten Regelbedarf als finanzielle Hilfe. Die Regelsätze hängen vom Alter des Antragstellers ab und werden jedes Jahr vom Gesetzgeber angepasst. Zur Ermittlung des Regelbedarfs werden die Hartz-IV-Empfänger in verschiedene Altersgruppen eingeteilt, für die es einen festen Betrag gibt. Die aktuellen Regelsätze sind auf der Seite des Jobcenters Düsseldorf aufgelistet.

Zusätzlich zum Regelbedarf können Leistungsberechtigte je nach Lebensumstand auch Mehrbedarf anmelden. Dadurch erhöhen sich die monatlichen Leistungen zusätzlich.

Übernimmt das Jobcenter die Mietkosten?

Grundsätzlich bezahlt das Jobcenter die Kosten für Kaltmiete und Heizung eines Hartz-IV-Empfängers – sofern die Kosten sich im angemessenen Rahmen bewegen. Die Stadt Düsseldorf hat hierzu eine Wohnungsmarktanalyse durchgeführt, um Richtwerte für Mietobergrenzen zu ermitteln. Diese sind gestaffelt und richten sich nach der Anzahl der Personen, die in einem Haushalt leben.

Haben Leistungsberechtigte bereits in einer Mietwohnung gelebt, bevor der Leistungsbezug abzusehen war, wird die sogenannte Nichtprüfungsgrenze zugrunde gelegt. In diesem Fall ist der Staat also bereit, etwas höhere Mietkosten zu übernehmen als bei neu bezogenen Wohnungen. Bei den sogenannten Bestandswohnungen richtet sich die Nichtprüfungsgrenze nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen:

  • 1 Person 505 Euro
  • 2 Personen 611 Euro
  • 3 Personen 774 Euro
  • 4 Personen 946 Euro
  • 5 Personen 1.319 Euro
  • jede weitere Person +181 Euro

Wohnung zu teuer – was nun?

Falls die Bestandswohnung zu teuer ist, können Antragssteller mit dem Jobcenter in der Regel vereinbaren, dass es die tatsächlichen Mietkosten für einen gewissen Zeitraum übernimmt. Während dieser Zeit haben Leistungsberechtigte die Möglichkeit, dass sie die Kosten auf den angemessenen Mietpreis senken können, entweder durch Untervermietung der Wohnung oder durch einen Wohnungswechsel.

Wird es versäumt, innerhalb der Frist die Mietkosten zu senken, übernimmt das Jobcenter nur noch die angemessenen Mietkosten. Den Differenzbetrag müssen Leistungsempfänger dann aus eigener Tasche mit ihrem Regelsatz begleichen.

In vielen Fällen hilft nur ein Umzug, um die Mietkosten auf das angemessene Maß senken zu können. Leistungsbezieher müssen den Wohnungswechsel rechtzeitig, bevor sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben, mit dem Jobcenter abstimmen.

Werden die Kosten für den Umzug übernommen?

Holen sich Leistungsberechtigte für den Wohnortwechsel keine Zustimmung vom Jobcenter, werden die Umzugskosten oft nicht übernommen. Genehmigt das Jobcenter den Umzug jedoch, begleicht es sämtliche Kosten, die im Rahmen des Umzugs entstehen. Dazu zählen unter anderem die Miete für den Umzugswagen, das Geld für Kartons und Verpackungsmaterial, Helferpauschalen für Umzugshelfer und gegebenenfalls die Kosten für Möbel. Hier gibt es mehr Informationen zum Umzug mit Hartz IV.

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In der Regel müssen Leistungsberechtigte den Umzug selbst durchführen. Das Jobcenter trägt die Kosten für ein Umzugsunternehmen nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt: beispielsweise eine Krankheit, eine körperliche oder geistige Behinderung oder hohes Alter. Leistungsempfänger müssen in diesem Fall ein ärztliches Attest sowie mindestens drei Kostenvoranschläge von Umzugsdienstleistern beim Jobcenter vorlegen.

Wer nicht zur Mietkostensenkung umzieht, sondern aus einem anderen Grund, muss dies ebenfalls dem Jobcenter mitteilen. Liegt kein wichtiger Umzugsgrund vor, kann die Übernahme der Kosten verweigert werden. Wichtige Gründe sind unter anderem: Umzug durch Arbeitsaufnahme in einer anderen Stadt, eine günstigere Wohnung, gesundheitliche Gründe (z.B. Barrierefreiheit in der neuen Wohnung, Schimmelbefall in der alten Wohnung), Kündigung durch den Vermieter und familiäre Gründe wie Heirat, Scheidung oder Trennung.

Die Mietkaution, die für eine neu bezogene Wohnung fällig wird, bezahlt das Jobcenter direkt an den Vermieter. Behält dieser aufgrund von Mängeln beim Auszug einen Teil der Kaution ein, muss der Leistungsberechtigte die Differenz selbst an das Jobcenter zurückbezahlen.

Vereinfachte Neuanträge bis Ende 2020

Im März 2020 vereinbarte die die Agentur für Arbeit eine vereinfachte Neuantragsstellung. Diese sollte ursprünglich für einen Zeitraum von sechs Monaten gelten, aber wurde nun bis zum Jahresende 2020 verlängert.

Bei der vereinfachten Antragstellung gibt es Sonderregelungen zur Vermögensprüfung sowie zur Prüfung der Mietkosten. Es werden dabei nur Vermögen geprüft, die 60.000 Euro überschreiten sowie 30.000 Euro pro weiteres Mitglied im Haushalt. Bis Ende 2020 werden außerdem die tatsächlichen Mietkosten inklusive Neben- und Heizkosten anerkannt und diese nicht auf Angemessenheit geprüft.

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