Rheinkirmes Durchfahrtberechtigungen für Anwohner

Zur Rheinkirmes vom Freitag, 12., bis Sonntag, 21. Juli, sollen durch ein optimiertes Verkehrskonzept die Einschränkungen für den Autoverkehr und die Anwohner umliegender Wohngebiete möglichst gering gehalten werden. Die Bewohner sollen durch das Sperrkonzept die Möglichkeit erhalten, ihre Wohngebiete zu erreichen. Hier eine Übersicht, was zu beachten ist.

Das Leben ist wie ein Riesenrad. Mal ist man ganz oben, mal ganz unten. Am Ende kommt es aber darauf an, die Fahrt einfach zu genießen.

Foto: Sven-André Dreyer

Die betroffenen Gebiete in Oberkassel und Niederkassel werden durch Poller gesperrt. Die Wohnbereiche sind während der Kirmeszeit über acht Einfahrten erreichbar:

  • Niederkasseler Straße/An der Apfelweide
  • San-Remo-Straße/Kaiser-Friedrich-Ring
  • Oberkasseler Straße/Düsseldorfer Straße
  • Dominikanerstraße/Luegallee
  • Teutonenstraße/Luegallee
  • Hectorstraße/Düsseldorfer Straße und
  • Quirinstraße/Arnulfstraße

Über diese Zufahrten können die Wohngebiete während der Zeit der Kirmes von Montag bis Freitag jeweils bis 15 Uhr und an den beiden Kirmeswochenenden jeweils bis 13 Uhr uneingeschränkt befahren werden. Danach werden die Einfahrtmöglichkeiten durch städtische Ordnungskräfte bis 23 Uhr kontrolliert.

Der Kaiser-Wilhelm-Ring ist während der Laufzeit der Kirmes wie im Vorjahr für den Individualverkehr gesperrt. Bewohner des Kaiser-Wilhelm-Rings können die Straße - wie 2018 - nur noch über den Sperrpunkt Kaiser-Wilhelm-Ring/Düsseldorfer Straße aus Fahrtrichtung Rheinkniebrücke anfahren.

Anwohner-Durchfahrtberechtigung

Mit Wohnsitz im Gebiet der Sperrungen gemeldete Kraftfahrzeughalter, deren Fahrzeug - auch mit auswärtigem Kennzeichen - auf diesen Wohnort zugelassen ist, erhalten eine Anwohner-Durchfahrtberechtigung zugeschickt.

Kraftfahrzeughalter, die im gesperrten Gebiet gemeldet sind und eine Ausnahmegenehmigung für Bewohner erworben haben, können diese als Durchfahrtberechtigung nutzen.

Firmen-, Mitarbeiter und Kundenfahrzeuge

Im gesperrten Bereich ansässige Betriebe, deren Fahrzeuge nicht auf den Firmensitz zugelassen sind, erhalten nach Vorlage eines schriftlichen Antrages auf Firmenbogen für jedes angegebene Fahrzeug einen Durchfahrtberechtigungsschein.

Sonstige Betriebe mit Kundenverkehr erhalten auf Antrag für die Geschäftszeiten Durchfahrtberechtigungen. Der Geschäftsinhaber kann die mit Firmenstempel versehenen Berechtigungen an seine Kunden ausleihen.

Betriebe, die Mitarbeiter mit häufigem Außendienst beschäftigen, können einen Antrag auf Firmenbogen stellen, in dem die Kraftfahrzeugkennzeichen der Mitarbeiter aufgeführt sind. Darin soll bestätigt werden, dass diese Mitarbeiter häufig Außendienst wahrnehmen.

Ausgabe der Durchfahrtberechtigungsscheine

Die Ausgabe der Durchfahrtberechtigungsscheine erfolgt am:

  • Montag, 8. Juli, 8.30 bis 15 Uhr
  • Dienstag, 9. Juli, 8.30 bis 15 Uhr
  • Mittwoch, 10. Juli, 8.30 bis 15 Uhr
  • Donnerstag, 11. Juli, 8.30 bis 18 Uhr und
  • Freitag, 12. Juli, 8.30 bis 12 Uhr

in der Bezirksverwaltungsstelle 4, Luegallee 65, 3. Obergeschoss, im Raum 312 und 313.

Schriftlichen Anträgen auf Erteilung einer Durchfahrtberechtigung soll ein ausreichend frankierter und adressierter Rückumschlag beigefügt werden.

In der Polizeiwache Luegallee 65 und im Bürgerbüro werden übrigens keine Durchfahrtberechtigungen ausgegeben.

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