Was ist zu tun, wenn es gekracht hat?
Nach einem Unfall ist die Verunsicherung bei den Beteiligten oft groß, viele wissen nicht, wie sie sich jetzt richtig verhalten.
Gerade auf Autobahnen oder Landstraßen ist es wichtig, die Unfallstelle sofort abzusichern: Warnblinkanlage einschalten und das Warndreieck auf der Landstraße mindestens 100 Meter hinter dem Fahrzeug aufstellen, auf der Autobahn in 200 Metern Abstand. Liegt die Unfallstelle hinter einer Kurve, muss das Warndreieck unbedingt vor der Kurve aufgestellt werden.
Danach sind Polizei oder Rettungsdienst zu verständigen. Die Polizei sollte immer hinzugezogen werden, wenn Personen zu Schaden gekommen sind, das andere Fahrzeug ein ausländisches Kennzeichen hat oder es mehr als ein Bagatellschaden ist.
Gibt es Verletzte, so müssen diese, wenn es gefahrlos möglich ist, unbedingt versorgt werden. Wer keine Erste Hilfe leistet, kann sich unter Umständen sogar strafbar machen. Bei einem Unfall, aber auch bei einer Panne müssen alle Fahrzeuginsassen hinter die Leitplanke. Warnwesten sollten übergezogen werden. Ab Juli gilt übrigens auch in Deutschland die Warnwestenpflicht. Wer im Auto sitzenbleibt, gefährdet seine Sicherheit.
Zur Schadenregulierung ist es wichtig, das amtliche Kennzeichen, Namen und Anschriften der beteiligten Fahrer und Halter sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer zu notieren. Fotos des Schadens und der Unfallsituation zu machen, kann später für die Regulierung des Schadens wichtig sein. Nützlich ist auch ein Unfallprotokoll, das sowohl vom Schädiger als auch vom Geschädigten unterschrieben wird. Der Unfallhergang sollte geschildert werden, wobei keinesfalls voreilige Schuldeingeständnisse gemacht werden sollten.
Gibt es Unfallzeugen, sollten Autofahrer deren Namen und Anschrift festhalten. Ein Unfallbericht, den es auch für das europäische Ausland gibt, erleichtert die Aufnahme der Daten. Dann gilt es, die Straße schnellstmöglich zu räumen, um den Verkehr nicht weiter zu behindern. Bei geringfügigen Schäden ist die Straße direkt zu räumen, so dass der Verkehrsfluss nicht beeinträchtigt wird. Nach Möglichkeit an den Straßenrand fahren und unter Umständen die Unfallstelle markieren.
Der Unfallverursacher muss seiner Versicherung den Schaden zeitnah melden. Zur schriftlichen Schilderung ist er innerhalb einer Woche verpflichtet. Und selbst wenn die Haftung klar zu sein scheint, sollte der Geschädigte das Gespräch mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung suchen. Um seine Interessen zu wahren, ist es ratsam, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu kontaktieren. Die Kosten hierfür übernimmt die Versicherung des Schädigers. Ausnahme: Liegt von vornherein erkennbar nur ein Bagatellschaden vor, werden die Kosten für das Gutachten grundsätzlich nicht von der Versicherung des Unfallgegners übernommen.