Es sind drei Bereiche: Die Mietpreisbremse gibt vor, dass... - von Ausnahmen abgesehen – bei Neuvermietungen die Miete maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.
- die Kappungsgrenze die Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis auf 15 Prozent in drei Jahren begrenzt.
- die Kündigungssperrfrist regelt, dass die Erwerber einer in eine Eigentumswohnung umgewandelten Mietwohnung nun acht (statt üblicherweise drei) Jahre warten müssen, bis sie wegen Eigenbedarfs kündigen können.
Während die Kappungsgrenze und die Kündigungssperrfrist bis Februar 2030 gelten, ist die Mietpreisbremse an ein Bundesgesetz gekoppelt und läuft derzeit Ende 2025 aus. Die letzte Regierung hatte eine Verlängerung angestrebt, aber dazu war es nach dem Ampel-Aus nicht mehr gekommen. „Wir fordern daher, dass die Mietpreisbremse in Koalitionsverhandlungen eine wichtige Rolle spielt – eine Verlängerung muss jetzt auf den Weg gebracht werden, damit sie noch rechtzeitig vor Jahresende beschlossen werden kann“, erläutert Witzke.
Wie können Mieterinnen und Mieter von der Verordnung profitieren?
Im Fall der Mietpreisebremse ist es laut Witzke leider nicht immer einfach nachzuvollziehen, ob sie von angewendet werden kann, da es eine Reihe von Ausnahmen gebe:
- Neubauten – alle Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden.
- Sanierungen – wenn es „umfassende Sanierungen“ in der Wohnung gegeben hat.
- Erhöhte Vormiete – wenn die Vormieter bereits eine höhere Miete gezahlt haben.
Wichtig sei bei der Mietpreisebremse folgender Hinweis: Mieterinnen und Mieter können einen Mietvertrag auch dann unterschreiben, wenn sie ahnen oder sogar wissen, dass ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorliegt. Sie können den Vermieter nach Vertragsabschluss darauf hinweisen, dass sie glauben, dass die Miete zu hoch ist und das Zuviel Gezahlte muss bis zu 30 Monate vom Vermieter zurückerstatten werden. „Außerdem ist es so, dass die Ausnahmeregelungen für den Vermieter nur dann gelten, wenn sie Wohnungsinteressierte vor dem Abschluss eines Mietvertrags darüber informiert haben“, so Witzke.